Das Schengen-Abkommen

Begonnen von Claudia Poser, Januar 22, 2006, 15:49:59

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Claudia Poser

Reisefreiheit
Eckhard Höffner

Regelung im EG-Vertrag
Für die Unionsbürger gilt grundsätzlich das in Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag festgeschrieben Recht, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Visabestimmungen betreffen Bürger, die nicht aus den Mitgliedstaaten stammen. Maßgeblich ist insoweit die Staatsangehörigkeit.

1 Reisedokumente für EU-Bürger

Zwischen den meisten EU-Ländern gibt es keine Grenzkontrollen mehr, da das so genannte Schengener Übereinkommen eine Beseitigung der Binnengrenzen und gemeinsame Außengrenzen für den Personenvekehr vorsieht. Durch die Bestimmungen dieses Abkommens wurden alle internen Grenzkontrollen abgeschafft und dafür wirksame Kontrollen an den Außengrenzen der EU und eine gemeinsame Visumpolitik eingeführt. Mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich greift das Schengener Übereinkommen für alle »alten« EU-Länder.

Das Schengen-Abkommen regelt die Freizügigkeit innerhalb der EU-Staaten (und Island und Norwegen), die dem Abkommen beigetreten sind. Dementsprechend berechtigt das Schengen-Visum zum freien Reiseverkehr im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten. Das sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.

Die neuen Mitgliedstaaten sowie Großbritanniejn und Irland beteiligen sich nicht vollständig an diesem Abkommen. Das bedeutet, dass man für Reisen nach Irland, ins Vereinigte Königreich und in die neuen Mitgliedstaaten einen gültigen Reisepass benötigt oder - als EU-Bürger - einen Personalausweis.

Die EU hat deutlich gemacht, dass die vollständige Inkraftsetzung des Schengen- Besitzstandes in zwei Phasen erfolgen muss. In der ersten Phase ab dem Zeitpunkt des Beitritts müssen die beitretenden Länder hohe Grenzkontrollstandards aufweisen, auch wenn bestimmte Sonderregelungen wie die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und Ausrüstung oder gemeinsame Grenzpatrouillen mit anderen Mitgliedstaaten ins Auge gefasst werden können. Die Kontrollen an den Binnengrenzen werden erst einige Zeit nach dem Beitritt wegfallen, und ein entsprechender Beschluss muss für jeden neuen Mitgliedstaat getrennt ergehen.

Beim Übertreten der Außengrenzen der EU ist ein Reisedokument und ggf. ein Visum notwendig. Das Reisedokument ist in der Regel der Reisepass. Manche Staaten wie etwa Kroatien akzeptieren auch den Personalausweis.

2 Visa für Nicht-EU-Bürger
EU-Bürger und Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz benötigen für eine Reise innerhalb der EU kein Visum. Auch Angehörige vieler anderer Staaten sind von der Visumpflicht befreit, sofern ihr Besuch in der EU nicht länger als drei Monate dauert. Hierzu gehören die Kandidatenländer Bulgarien und Rumänien (allerdings nicht die Türkei), Australien, Japan, Kanada, Neuseeland und die USA.

Wer ein Visum für ein beliebiges Schengen-Land erhalten hat, kann damit automatisch in alle anderen Schengen-Länder reisen. Die Schengen-Visa gelten für alle Schengen-Staaten. Für die die Einreise nach Irland, ins Vereinigte Königreich und in die neuen Mitgliedstaaten ist hingegen ein eigenes Visa für die jeweiligen Staaten erforderlich. Das Schengen-Visa entfaltet keine Wirksamkeit. Einige der neuen Mitgliedstaaten können jedoch die Schengen-Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen von Schengen-Ländern akzeptieren, also empfiehlt sich die Nachfrage bei den jeweiligen Konsulaten.

Die meisten EU-Staaten erteilen zwei Arten von Visa: Das Schengen-Visum und das nationale Visum. Sie unterscheiden sich durch die Gültigkeitsdauer und den Gültigkeitsbereich. Einige neuen Mitgliedstaaten haben bislang Schengen-Visa anerkannt. Was ändert sich durch den Beitritt?

Das Schengen-Visa wird für den

zweckgebundenen Aufenthalt (bspw. geschäftlich, Tourismus)
von bis zu 90 Tagen im Halbjahr ausgestellt und
berechtigt entweder zu einer oder zu mehreren Einreisen.
Für Aufenthalte, die nicht in dem Anwendungsbereich des Schengener Übereinkommens fallen, sind hingegen nationale Visa erforderlich. Die Erteilung dieser Visa richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des jeweiligen Landes, das das Visum ausstellt. HIerunter fallen insbesondere Visa, wenn der Zweck des Aufenthalts die Aufnahme einer Beschäftigung ist.
Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ab dem 1. Mai 2004 Angehörige der in Anhang I der Visa-Verordnung Nr. 539/2001 genannten Drittländer der Visumpflicht zu unterwerfen.
Die neuen Mitgliedstaaten werden sich nicht ab dem 1. Mai 2004, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Rat der EU die Aufhebung der Außengrenzkontrollen beschließt, umfassend am Schengen-Raum (u. a. Anwendung der Schengen-Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung der Visa und Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Aufenthaltstitels und eines Visums) beteiligen.
Bis dahin müssen die neuen Mitgliedstaaten diesen Personen, auch wenn sie im Besitz eines Schengen-Visums oder Schengen-Aufenthaltstitels sind, nationale Visa erteilen.
http://www.fifoost.org/EU/divers/reisefreiheit.php

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Frieden braucht keine großen Worte,
sondern viele kleine Schritte.
Claudia Poser